Nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch soll in Erhaltungssatzungsgebieten die Zusammensetzung der Wohnbevölkerung erhalten bleiben, wenn dies aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist (sog. Milieuschutz).
Die Erhaltungssatzungen sind unbefristet gültig. Die Eignung der Gebiete wird jedoch alle fünf Jahre überprüft und dokumentiert.
Das Referat für Stadtplanung und Bauordnung stellt die Daten mit der erforderlichen Sorgfalt bereit. Eine Gewähr für die Richtigkeit, Vollzähligkeit, Maßhaltigkeit und Genauigkeit der überlassenen Daten wird nicht übernommen. Insoweit besteht auch keine Haftung für unrichtige Angaben, Übertragungsfehler, Folgeschäden oder sonstige Schäden jeglicher Art. Insbesondere ersetzen die Angaben nicht den amtlichen Lageplan, da die Karte nicht geeignet ist, belastbare Daten für lokale Bauvorhaben zu liefern.