Abstellflächen explizit für E-Tretroller in der Pilotphase. Das Abstellen von E-Tretrollern ist ab August 2022 nur auf den ausgewiesenen Abstellflächen möglich. Die Mietbeendigung außerhalb dieser Abstellflächen wird durch den jeweiligen Anbieter technisch unterbunden. Die Wirkungsweise dieser Abstellflächen wird derzeit evaluiert und Ende 2022 entsprechend bewertet. Anpassungen können sich aus dieser Beurteilung ergeben.
Sonstige Abstellflächen:
Feste Abstellflächen für E-Tretroller an neuralgischen Punkten auf Datengrundlage der Anbieter. Die Standorte wurden mit den zuständigen Bezirksausschüssen abgestimmt.
Fahrverbots- und Parkverbotszonen:
Fahrverbots- und Parkverbotszonen, die aufgrund der Verkehrssicherheit und/oder dem gesetzlichen Verbot zur Einfahrt durch
Kraftfahrzeuge eingerichtet wurden. Die Anbieter nutzen die rechtlich zulässigen organisatorischen und technischen Möglichkeiten diese Vorgaben einzuhalten